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   VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11   

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https://dejure.org/2013,8768
VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11 (https://dejure.org/2013,8768)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 5 A 352/11 (https://dejure.org/2013,8768)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 (https://dejure.org/2013,8768)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11
    Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG st. Rspr. des BVerfG, u.a. Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 313 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11
    Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, zitiert nach juris; vgl. hierzu näher: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84).
  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11
    Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 2 B 49/96 -, NVwZ-RR 1996, 309 [m. w. N.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - 12 A 1828/98
    Auszug aus VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11
    Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, zitiert nach juris; vgl. hierzu näher: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84).
  • VGH Hessen, 13.09.1995 - 4 TG 2358/95

    Nachbarschutz gemäß VwGO § 80a gegen überdimensionalen, einseitigen Anbau an ein

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 352/11
    Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 2 B 49/96 -, NVwZ-RR 1996, 309 [m. w. N.]).
  • VG Bayreuth, 11.03.2014 - B 5 K 11.612

    Erstattung von Studienkosten bei Entlassung aus der Bundeswehr wegen Anerkennung

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Nutzen der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Einzelfall, sondern nur auf deren theoretische Nutzbarkeit im zivilen Berufsleben an (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 - 5 A 352/11 - BeckRS 2013, 49612).

    Sie muss hierbei im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraums einen Berechnungsmaßstab heranziehen, der geeignet ist, die von der Klägerin ersparten Aufwendungen möglichst realistisch und nachprüfbar abzubilden (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a.a.O.).

    Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a.a.O.).

    Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris; BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; VG Magdeburg, U.v. 22.1.2013 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015- 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 11 (Erwerb von allgemeinen im zivilen Berufsleben ohne Einschränkungen verwendbaren Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen, ausreichend); OVG S.-A., Beschluss vom 8. September 2016 - 1 L 24/16 -, juris, Rn. 7(Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die im weiteren Berufsleben von Nutzen sein können); VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris, Rn. 29; wohl auch OVG Thür., Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris, Rn. 27 (Erwerb von im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbaren Kenntnissen und Fähigkeiten ausreichend).
  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

    Es kann hier dahinstehen, ob dieser Vorteil unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der während der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für das weitere Berufsleben besteht (so VG Magdeburg, Urt. v. 22. Januar 2013, 5 A 352/11, Rn. 27 ff. in juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

    Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die Abschöpfung des durch das Teilstudium erlangten (partiellen) Vorteils, bemessen nach den Aufwendungen, die der Soldat selbst für ein entsprechendes ziviles (Teil-) Studium hätte aufbringen müssen, stellt - nicht anders als in den Fällen des erfolgreich abgeschlossenen Studiums - sicher, dass die Heranziehung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (im Ergebnis ebenso - die Kostenerstattungspflicht bei Teilausbildungen bejahend - etwa HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 -1 A 867/17 -, juris Rn. 19 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 29 f.; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 6 K 971/14 -, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 12. November 2019 - B 5 K 18.201 -, juris Rn. 29 ff.).
  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rn. 6 (726,52 Euro im Jahr 2008 mit einer jährlichen Erhöhung von 2, 9 %).
  • VG Düsseldorf, 16.03.2016 - 10 K 5500/14
    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, juris Rdnr. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ZU 2203/07 -, juris Rdnr. 11; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 A 352/11 -, juris Rdnr. 32.
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